Sachverhalt
A. A.________, geboren 1996, verheiratet, Mutter eines 2023 geborenen Kindes, wohnhaft in B.________, arbeitete zuletzt ab dem 1. Juni 2021 als Sachbearbeiterin im Vollpensum im C.________. Am 31. Januar 2024 kündigte sie den Arbeitsvertrag per 31. März 2024 aufgrund ihrer Mutterschaft, da ihr der Arbeitgeber nach dem Mutterschaftsurlaub keine Teilzeitstelle anbieten konnte. Ab dem 1. April 2024 beanspruchte sie Leistungen der Arbeitslosenversicherung zu 60 %. B. Am 7. Dezember 2022 hatte sie sich bei der Invalidenversicherungsstelle des Kantons Bern (IV-Stelle), Bern, für den Leistungsbezug angemeldet. Während den Abklärungen durch die IV-Stelle übernahm die Öffentliche Arbeitslosenkasse des Kantons Freiburg (ÖALK) ab dem 1. April 2024 Vorleistungen im Rahmen ihrer gesetzlichen Vorleistungspflicht und richtete Arbeitslosenentschädi- gung im Umfang von 60 % aus. Mit Vorbescheid vom 17. Oktober 2024, bestätigt durch rechtskräftige Verfügung vom 18. Februar 2025, sprach ihr die IV-Stelle vom 1. August 2023 bis 30. Juni 2024 unter Anwendung der gemisch- ten Methode der Invaliditätsbemessung (Erwerbstätigkeit 55 %, Haushalt 45 %) eine Rente von 55 % einer ganzen Invalidenrente (IV-Grad 55 %) zu. Aus medizinischer Sicht sei ihr ab dem 1. April 2024 eine Tätigkeit im Umfang von 80 % zumutbar, was einem Invaliditätsgrad von 22 % entsprach, wobei im Haushalt keine Einschränkung bestand. Bezogen auf ein Vollpensum stellte die IV-Stelle eine Einschränkung von 39.7 % fest. C. Nach Erhalt des Vorbescheids der IV-Stelle im November 2024 stellte die ÖALK das Ende ihrer Vorleistungspflicht fest, da die Resterwerbsfähigkeit 15.3 % (55 % – 39.7 %) und damit weniger als 20 % betrage . Dies bekräftigte sie mit Verfügung vom 17. Februar 2025, bestätigt durch Einspra- cheentscheid vom 22. April 2025. Die Vorleistungspflicht ende per 30. November 2024 und die Ver- mittlungsfähigkeit sei ab dem 1. Dezember 2024 nicht mehr gegeben aufgrund der Resterwerbsfä- higkeit von 15.3 %. D. Dagegen erhebt A.________ am 27. Mai 2025, vertreten durch Rechtsanwalt Jörg Roth, Beschwerde am Kantonsgericht Freiburg. Sie beantragt, der Einspracheentscheid vom 22. April 2025 sei aufzuheben und die Angelegenheit durch die ÖALK erneut zu beurteilen; diese sei zu verpflichten, ihr die gesetzlichen Leistungen auszurichten. Zur Begründung bringt sie vor, entgegen der ÖALK sei nicht von einer Resterwerbsfähigkeit von 15.3 % sondern angesichts des IV-Grades von 22 % von einer solchen von 78 % auszugehen. Am 4. Juni 2025 hält die ÖALK an ihrem Einspracheentscheid fest und beantragt die Abweisung der Beschwerde. Ab dem 1. Dezember 2024 liege die Resterwerbsfähigkeit (55 %–39.7 %) unter 20 %, womit keine Vermittlungsfähigkeit anerkennt werden könne. Die weiteren Elemente des Sachverhalts ergeben sich, soweit für die Urteilsfindung massgebend, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Kantonsgericht KG Seite 3 von 9
Erwägungen (15 Absätze)
E. 1 Dezember ihren Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung verneint hat. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Vermittlungsfähigkeit und Vorleistungspflicht Arbeitslosenversicherung
E. 2.1 Art. 8 Abs. 1 Bst. f AVIG sieht vor, dass der Versicherte Anspruch auf Arbeitslosenentschä- digung hat, wenn er neben anderen Voraussetzungen auch vermittlungsfähig ist (Art. 15 AVIG). Der Arbeitslose ist vermittlungsfähig, wenn er bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen und an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen (Art. 15 Abs. 1 AVIG). Zur Vermittlungsfähigkeit gehört nicht nur die Arbeitsfähigkeit im objektiven Sinn, sondern subjektiv auch die Bereitschaft, die Arbeitskraft entsprechend den persönlichen Verhältnissen während der übli- chen Arbeitszeit einzusetzen (Urteil BGer 8C_10/2023 vom 4. August 2023 E. 2.2 mit Hinweis auf BGE 125 V 51 E. 6a). Die Vermittlungsfähigkeit als Anspruchsvoraussetzung schliesst graduelle Abstufungen aus. Entweder ist die versicherte Person vermittlungsfähig, insbesondere bereit, eine zumutbare Arbeit (im Umfang von mindestens 20 % eines Normalarbeitspensums anzunehmen, oder nicht (BGE 143 V 168 E. 2 mit Hinweis). Nach Art. 15 Abs. 2 Satz 1 AVIG gilt der körperlich oder geistig Behinderte als vermittlungsfähig, wenn ihm bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage, unter Berücksichtigung seiner Behinderung, auf dem Arbeitsmarkt eine zumutbare Arbeit vermittelt werden könnte. Die Kompetenz zur Regelung der Koordination mit der Invalidenversicherung ist in Art. 15 Abs. 2 Satz 2 AVIG dem Bundesrat über- tragen worden. Dieser hat in Art. 15 Abs. 3 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obliga- torische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV; SR 837.02) festgelegt, dass ein Behinderter, der unter der Annahme einer ausgeglichenen Arbeitsmarktlage nicht offen- sichtlich vermittlungsunfähig ist, und der sich bei der Invalidenversicherung (oder einer anderen Ver- sicherung nach Art. 15 Abs. 2 AVIV) angemeldet hat, bis zum Entscheid der anderen Versicherung als vermittlungsfähig gilt. In diesem Sinn sieht Art. 70 Abs. 2 Bst. b ATSG vor, dass die Arbeitslo- senversicherung für Leistungen, deren Übernahme durch die Arbeitslosenversicherung, die Kran- kenversicherung, die Unfallversicherung oder die Invalidenversicherung umstritten ist, vorleistungs- pflichtig ist (BGE 145 V 399 E. 2.3 mit Hinweisen).
Kantonsgericht KG Seite 4 von 9 Aufgrund der vorgenannten Bestimmungen hat die Arbeitslosenversicherung arbeitslose, bei einer anderen Versicherung angemeldete Personen zu entschädigen, falls ihre Vermittlungsunfähigkeit nicht offensichtlich ist. Dieser Anspruch auf eine ungekürzte Arbeitslosenentschädigung besteht na- mentlich, wenn die ganz arbeitslose Person aus gesundheitlichen Gründen lediglich noch teilzeitlich arbeiten könnte, solange sie im Umfang der ihr ärztlicherseits attestierten Arbeitsfähigkeit eine Be- schäftigung sucht und bereit ist, eine neue Anstellung mit entsprechendem Pensum anzutreten. Die Vermutungsregel der grundsätzlich gegebenen Vermittlungsfähigkeit von Behinderten (Art. 70 Abs. 2 Bst. b ATSG und Art. 15 Abs. 2 AVIG i. V. Art. 15 Abs. 3 AVIV) gilt lediglich für die Zeit, in welcher der Anspruch auf Leistungen einer anderen Versicherung abgeklärt wird und somit noch nicht feststeht. Damit sollen Lücken im Erwerbsersatz vermieden werden. Die Vorleistungspflicht ist daher auf die Dauer des Schwebezustandes begrenzt, weshalb sie endet, sobald das Ausmass der Erwerbsunfähigkeit feststeht (BGE 145 V 399 E. 2.4 mit Hinweisen).
E. 2.2 Selbst der Bezug einer ganzen Invalidenrente schliesst die Vermittlungsfähigkeit nicht grund- sätzlich aus (Urteil BGer 8C_237/2020 vom 23. Juli 2020 E. 4.2 mit Hinweis). Für eine Person, die ohne gesundheitliche Beeinträchtigung einer Erwerbstätigkeit zu 100 % nachgehen würde, ent- spricht ein Invaliditätsgrad von 80 % zwar einer Minderung der verbleibenden Erwerbsfähigkeit, je- doch nicht zwingend einer gleichwertigen Einschränkung der verbleibenden Arbeitsfähigkeit (gege- benenfalls in einer anderen als der zuvor ausgeübten Tätigkeit; vgl. Art. 6 Satz 2 ATSG). Eine ver- bleibende Arbeitsfähigkeit von mindestens 20 % in einer angepassten, mit der Vermittlungsfähigkeit vereinbaren Tätigkeit ist daher nicht von vornherein ausgeschlossen, wenn die versicherte Person einen Invaliditätsgrad von 80 % aufweist (BGE 151 V 296 E. 7.4; vgl. auch Urteil BGer 8C_231/2008 vom 3. April 2009 hinsichtlich eines von der Unfallversicherung festgehaltenen Invaliditätsgrad von 82 %).
E. 2.3 Grundsätzlich bildet erst die (noch nicht rechtskräftige) Verfügung der Invalidenversicherung oder einer anderen Sozialversicherung eine hinreichende Grundlage für die Anpassung des versi- cherten Verdienstes an den damit erkannten Grad der Erwerbsunfähigkeit oder zumindest an den nicht umstrittenen Prozentsatz des errechneten Invaliditätsgrades. Werden keine Einwände gegen den Vorbescheid erhoben, endet der Schwebezustand, da damit der Erwerbsunfähigkeitsgrad feststeht. In Bezug auf das Ende des Schwebezustandes besteht weiter dann kein Anlass, eine Verfügung über den Rentenanspruch abzuwarten, wenn bereits vor oder mit dem Vorbescheid eine vollständige Erwerbsunfähigkeit mit offensichtlicher Vermittlungsunfähigkeit feststeht (BGE 145 V 399 E. 4.1 mit Hinweisen; vgl. auch AVIG-Praxis ALE des Staatssekretariats für Wirtschaft [SECO] Rz. C29).
E. 2.4 Bei Versicherten, die unmittelbar vor oder während der Arbeitslosigkeit eine gesundheitsbe- dingte Beeinträchtigung ihrer Erwerbsfähigkeit erleiden, ist gemäss Art. 40b AVIV der Verdienst massgebend, welcher der verbleibenden Erwerbsfähigkeit entspricht. Die ratio legis von Art. 40b AVIV besteht darin, über die Korrektur des versicherten Verdienstes die Koordination zur Eidgenössischen Invalidenversicherung zu bewerkstelligen, um eine Überentschä- digung durch das Zusammenfallen einer Invalidenrente mit Arbeitslosentaggeldern zu verhindern. Art. 40b AVIV betrifft allerdings nicht allein die Leistungskoordination zwischen Arbeitslosen- und Invalidenversicherung, sondern – in allgemeinerer Weise – die Abgrenzung der Zuständigkeit der Arbeitslosenversicherung gegenüber anderen Versicherungsträgern nach Massgabe der Erwerbs- fähigkeit. Nach Sinn und Zweck der Verordnungsbestimmung soll die Leistungspflicht der Arbeitslo- senversicherung auf einen Umfang beschränkt werden, der sich nach der verbleibenden Erwerbs- fähigkeit der versicherten Person während der Dauer der Arbeitslosigkeit auszurichten hat. Da die
Kantonsgericht KG Seite 5 von 9 Arbeitslosenversicherung nur für den Lohnausfall einzustehen hat, der sich aus der Arbeitslosigkeit ergibt, kann für die Berechnung der Arbeitslosenentschädigung keine Rolle spielen, ob ein anderer Versicherungsträger Invalidenleistungen erbringt. Durch das Abstellen auf die verbleibende Er- werbsfähigkeit soll verhindert werden, dass die Arbeitslosenentschädigung auf einem Verdienst ermittelt wird, den der Versicherte nicht mehr erzielen könnte. Hinsichtlich der Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit ist der durch die Invalidenversicherung ermittelte Invaliditätsgrad massgeblich (BGE 142 V 380 E. 3.2.2 und Urteil BGer 8C_597/2024 vom 28. August 2025 E. 4.2 jeweils mit Hinweisen). Für die Bemessung des versicherten Verdienstes gemäss Art. 40b AVIV ist der Lohn massgebend, den die versicherte Person vor der gesundheitsbedingten Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit während eines bestimmten Zeitraumes (Art. 37 AVIV) tatsächlich erzielt hat. Das entsprechende Einkommen ist mit dem Faktor zu multiplizieren, der sich aus der Differenz zwischen 100 % und dem Invaliditätsgrad ergibt (BGE 132 V 357 E. 3.2.4.3 mit Hinweis).
E. 3 Vorleistungspflicht und Vermittlungsfähigkeit im konkreten Fall
E. 3.1 Die Beschwerdeführerin bringt vor, die ÖALK verneine ihre Leistungspflicht ab dem 1. De- zember 2024, da die Resterwerbsfähigkeit bei 15.3 % und damit unter 20 % liege, weshalb die Vermittlungsfähigkeit verneint werden müsse. Hierfür stütze sie sich auf den Vorbescheid der IV- Stelle vom 17. Oktober 2024. Gemäss diesem sei ihr ab dem 1. April 2024 eine Arbeitstätigkeit im Umfang von 80 % wieder zumutbar. Ab diesem Zeitpunkt betrage der Invaliditätsgrad 22 %. Es sei deshalb von einer Resterwerbsfähigkeit von 78 % und somit von einer entsprechenden Reduktion des der Taggeldberechnung ursprünglich zugrunde gelegten versicherten Verdienstes auszugehen. Es sei nicht ersichtlich, worauf sich die ÖALK stütze, um von einer Resterwerbsfähigkeit von 15.3 % auszugehen. So richte sich der Umfang der Leistungspflicht der Arbeitslosenversicherung gemäss Art. 40b AVIV nach der Resterwerbsfähigkeit der Beschwerdeführerin, wobei der von der IV-Stelle ermittelte Invaliditätsgrad von 22 % massgebend sei, weshalb eine Resterwerbsfähigkeit von 78 % vorliege, die deutlich über 20 % für die Anerkennung der Vermittlungsfähigkeit liege. Ferner habe die ÖALK die subjektive Komponente der Vermittlungsfähigkeit nicht ausreichend berücksichtigt. Der Umstand, dass sie sich wegen ihrer familiären Betreuungspflichten dem Arbeitsmarkt in einem Teilzeitpensum zur Verfügung stelle, könne ihr nicht zum Nachteil gereichen. Im Zeitpunkt der Ab- lehnung der Anspruchsberechtigung durch die ÖALK sei sie als vermittlungsfähig zu betrachten. So bestehe aus ärztlicher Sicht in einer angepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 80 %. Zudem habe sie sich durchwegs um Arbeit in einem Pensum zwischen 50–60 % bemüht. Am 1. Mai 2025 habe sie eine Stelle als Mitarbeiterin Hotelservice im D.________ zu 40 % angetreten und habe sich bereit erklärt, über die wöchentliche Sollarbeitszeit (gemäss Beschäftigungsgrad) hinaus zusätzliche Arbeitseinsätze zu leisten.
E. 3.2 Die ÖALK ihrerseits ist der Ansicht, gemäss dem Vorbescheid der IV-Stelle betrage der Invaliditätsgrad ab dem 1. Juli 2024 22 %, weshalb kein Rentenanspruch mehr bestehe. Der Anteil der Erwerbstätigkeit sei auf 55 % festgesetzt worden. In dieser liege eine Einschränkung von 39.70 % vor, womit die Resterwerbsfähigkeit 15.3 % (55 % – 39.7 %) betrage. Da diese unter 20 % liege, sei die Vermittlungsfähigkeit nicht mehr gegeben. Sie habe ab dem 1. April 2024 bis zum
30. November 2024 Vorleistungen gemäss Art. 70 ATSG zu 60 % ausgerichtet.
Kantonsgericht KG Seite 6 von 9
E. 3.3 Die Beschwerdeführerin meldete sich am 28. März 2024 (ÖALK-Akten S. 388) bei der Arbeitslosenversicherung an und gab an, sie sei ab dem 1. April 2024 zu einem Pensum von 60 % vermittelbar. Mit Vorbescheid vom 17. Oktober 2024 (ÖALK-Akten S. 270 f.) sprach die IV-Stelle der Beschwer- deführerin unter Anwendung der gemischten Methode der Invaliditätsbemessung (vgl. Art. 28a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20] und Art. 27bis der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]) und bei einer Aufteilung von 55 % (Erwerbstätigkeit) und 45 % (Haushalt) ab dem 1. August 2023 aufgrund einer vollständigen Erwerbsunfähigkeit eine Rente von 55 % einer ganzen Invalidenrente zu. Ab dem 1. April 2024 sei ihr aus medizinischer Sicht eine Tätigkeit im Umfang von 80 % zumutbar, was ab diesem Zeitpunkt einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von gerundet 22 % ergab, wes- halb gestützt auf Art. 88a IVV die Rente per 30. Juni 2024 befristet wurde. Mit E-Mail vom 20. November 2024 (ÖALK-Akten S. 265) informierte die Beschwerdeführerin die ÖALK über den Erhalt des Vorbescheids der IV-Stelle. Ferner gab sie an, sie sei bei ihrem letztem Arbeitgeber ab dem 16. August 2023 krankgeschrieben gewesen, weshalb routinemässig eine Ab- klärung bei der Invalidenversicherung (IV) erfolgt sei. Sie habe nicht absichtlich das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum nicht über die IV-Abklärung informiert. Der IV-Gutachter habe ihr erklärt, sie könne sich bei der Arbeitslosenversicherung anmelden, da sie zu diesem Zeitpunkt wieder arbeitsfähig sein werde. Mit E-Mail vom 29. November 2024 (ÖALK-Akten S. 236) fragte die ÖALK bei der IV-Stelle nach, ob der Vorbescheid rechtskräftig geworden sei und erhielt die Antwort, die Anhörungsfrist laufe bis Mitte Dezember 2024 und im Anschluss werde die Verfügung erlassen, gegen die innert 30 Tagen Be- schwerde erhoben werden könne. Am 9. Dezember 2024 (ÖALK-Akten S. 197 ff.) stellte die IV-Stel- le der ÖALK den Vorbescheid zur Vervollständigung der Akten und am 12. Dezember 2024 (ÖALK- Akten S. 195) den Beschluss über die IV-Rente zu. Mit Verfügung vom 18. Februar 2025 (ÖALK-Akten S. 131 ff.), von dem die ÖALK eine Kopie erhielt, bestätigte die IV-Stelle die Rentenleistungen gemäss dem Vorbescheid vom 17. Oktober 2024. Gemäss telefonischer Auskunft der IV-Stelle ist die Verfügung vom 18. Februar 2025 rechtskräftig.
E. 3.4 Als Vorbemerkung ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin nicht explizit eine Vorleis- tung im Sinne von Art. 70 ATSG verlangt hat und sie die ÖALK erst nachträglich, nach Erhalt des Vorbescheids der IV-Stelle vom 17. Oktober 2024, über das laufende IV-Verfahren informiert hat. Dennoch war die ÖALK bereit, die bereits geleistete Arbeitslosenentschädigung als Vorleistung im Sinne von Art. 70 ATSG anzusehen. Ferner ergibt sich aus der Verfügung der ÖALK vom 17. Februar 2025 (ÖALK-Akten S. 138 ff.), dass diese für die Periode vom 1. April 2024 bis 30. Juni 2024 bei der hier zuständigen Ausgleichskasse am 10. Februar 2025 ein Gesuch um Verrechnung der ausbezahlten Arbeitslosenentschädigung im Betrag von CHF 3'642.- mit der Nachzahlung der IV-Leistungen eingereicht hat. Dies entspricht der nachträglich erhaltenen Invalidenrente für die Monate April bis Juni 2024 im Betrag von monatlich CHF 1214.-. Gemäss Art. 95 Abs. 1bis AVIG beschränkt sich die Rückforderung auf die Höhe der nachträglich ausgerichteten Invalidenrenten für denselben Zeitraum, in dem auch Arbeitslosenent- schädigung bezogen wurde (vgl. KIESER, ATSG-Kommentar, 5. Aufl. 2024 Rz. 36 zu Art. 70 ATSG).
E. 3.5 Zunächst stellt sich die Frage, bis zu welchem Zeitpunkt der sog. Schwebezustand dauerte. Dieser endet, sobald das Ausmass der Erwerbsunfähigkeit feststeht. Dies ist grundsätzlich erst mit
Kantonsgericht KG Seite 7 von 9 dem Erlass der Verfügung der IV-Stelle der Fall, die hier vom 18. Februar 2025 datiert. Da sich aus dem Vorbescheid vom 17. Oktober 2024 für die Dauer vom 1. August 2023 bis Ende März 2024 (bzw. bis zum 30. Juni 2024 aufgrund von Art. 88a IVV) eine vollständige Erwerbsunfähigkeit ergab, ist es gemäss der dargestellten Rechtsprechung (vgl. E. 2.2) nicht zu kritisieren, dass die ÖALK bereits gestützt auf den Vorbescheid vom 17. Oktober 2024 das Ende ihrer Vorleistungspflicht ver- kündete. Da sie vom Vorbescheid erst mit E-Mail der Beschwerdeführerin vom 20. November 2024 Kenntnis erhielt, erbrachte sie zu Recht Vorleistungen bis Ende November 2024. Im Übrigen ist das Ende der Vorleistungen auch nicht bestritten.
E. 3.6 Hinsichtlich der Vermittlungsfähigkeit, die von der ÖALK verneint wurde, fällt auf, dass die ÖALK offenbar die Frage der Vermittlungsfähigkeit mit der Frage der nachträglichen Anpassung des versicherten Verdienstes an die Resterwerbsfähigkeit gemäss Art. 40b AVIV vermischt hat. So ist für die Vermittlungsfähigkeit, im Gegensatz zur Anpassung des versicherten Verdienstes, nicht die Erwerbsfähigkeit relevant, sondern die Arbeitsfähigkeit. Die Arbeitsunfähigkeit ist gemäss Art. 6 ATSG die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Be- ruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Sie ergibt sich aus den medizinischen Unter- lagen. Die Erwerbsunfähigkeit hingegen ist nach Art. 7 ATSG der durch Beeinträchtigung der körper- lichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Be- tracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt. Bei der Erwerbsfähigkeit handelt es sich also um die wirtschaftliche Einschränkung, die sich aus einem Gesundheitsschaden konkret ergibt. Sie wird mit einem Einkommensvergleich ermittelt. Das Kantonsgericht hat bereits mit Urteil 605 2008 368 vom 11. November 2010 festgehalten, es könne nicht einzig auf Grund eines festgestellten Invaliditätsgrades von 83 % von der Vermittlungs- unfähigkeit ausgegangen werden. So spiele der Validitätsgrad, der sich nur auf die Erwerbsfähigkeit beziehe, einzig bei der Berechnung der Arbeitslosenentschädigung eine Rolle nach Bejahung der Vermittlungsfähigkeit. Für die Vermittlungsfähigkeit sei aber nicht die Erwerbsfähigkeit von Be- deutung, sondern vielmehr die Arbeitsfähigkeit. Eine Person müsse, damit sie als vermittlungsfähig angesehen werden könne, bereit sein, eine zumutbare Arbeit in einem Umfang von mindestens 20 % eines Normalarbeitspensums auszuführen. Vorliegend besteht, was nicht bestritten ist, gemäss dem Vorbescheid vom 17. Oktober 2024 bzw. der Verfügung vom 18. Februar 2025 ab dem 1. April 2024 aus medizinischer Sicht eine Arbeits- fähigkeit von 80 %, weshalb die objektive Vermittlungsfähigkeit zu bejahen ist. Ebenso ist die sub- jektive Vermittlungsfähigkeit zu bejahen, die von der ÖALK auch nie bestritten wurde. So erachtete sie die Beschwerdeführerin vor Kenntnis des IV-Verfahrens als vermittlungsfähig und richtete Arbeitslosenentschädigung aus. Aus dem Dossier ergeben sich auch keine Hinweise darauf, dass die Beschwerdeführerin ihren Anforderungen hinsichtlich ihrer Arbeitsbemühungen nicht nachge- kommen wäre und sie trat gemäss den Angaben in der Beschwerde per 1. Mai 2025 eine Stelle im D.________ (Pensum 40 %) an. Somit ist entgegen der ÖALK die Vermittlungsfähigkeit auch ab dem 1. Dezember 2024 zu bejahen und es ist an der ÖALK, über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Arbeitslosenentschädigung neu zu entscheiden.
E. 3.7 Doch selbst wenn – rein theoretisch – für die Vermittlungsfähigkeit auf die verbleibende Er- werbsfähigkeit abgestützt würde, könnte der Sichtweise der ÖALK nicht gefolgt werden.
Kantonsgericht KG Seite 8 von 9 Die Bemessung des Invaliditätsgrades erfolgte hier mittels der gemischten Methode. Bei dieser wird zunächst der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so u. a. im Haushalt) bestimmt. Die Invalidität bestimmt sich in der Folge dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinva- liditäten ergibt (Art. 28a Abs. 3 IVG; BGE 130 V 393 E. 3; vgl. auch BGE 137 V 334 E. 3.1.3). Dabei wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person durch die Teilerwerbstätigkeit erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, auf eine Vollerwerbstätigkeit hochgerechnet und die prozentuale Erwerbseinbusse anhand des Beschäftigungsgrads, den die Person hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, gewichtet (Art. 27bis Abs. 3 IVV). Zwar ging die IV-Stelle ab dem 1. April 2024 in Bezug auf die Erwerbstätigkeit von einem Invalidi- tätsgrad von 39.7 % aus. Dies bezog sich jedoch auf ein Vollpensum. Unter Anwendung des Anteils der Erwerbstätigkeit von 55 % ergibt sich für die Erwerbstätigkeit ein Invaliditätsgrad von 21.83 % (55 % von 39.7 %) und damit gerundet von 22 %. Der von der ÖALK vorgenommenen Berechnung (55 % – 39.7 %) könnte deshalb nicht gefolgt werden. Es geht nicht an, den Anteil der Erwerbs- tätigkeit (55 %) als Ausgangspunkt zu nehmen und von diesem der von der IV-Stelle für ein Vollpensum festgestellten Invaliditätsgrad von 39.7 % abzuziehen.
E. 4 Fazit Zusammenfassend ist entgegen der ÖALK die Vermittlungsfähigkeit auch ab dem 1. Dezember 2024 zu bejahen. Der Einspracheentscheid vom 22. April 2025 ist deshalb aufzuheben und die An- gelegenheit – wie beantragt – für eine Neuprüfung des Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung an die ÖALK zurückzuweisen. Es werden keine Gerichtskosten erhoben, weil hier das Prinzip der Kostenlosigkeit des Verfahrens gestützt auf Art. 61 Bst. fbis ATSG in seiner Fassung seit dem 1. Januar 2021 weiter zur Anwendung kommt. Da die Beschwerdeführerin mit ihren Anträgen obsiegt, hat sie Anspruch auf eine Entschädigung ihrer Parteikosten (Art. 146 ff. des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungs- rechtspflege [VRG; SGF 150.1]). Ihr Rechtsvertreter macht gemäss Kostenliste vom 18. Juni 2025 eine Parteientschädigung von insgesamt CHF 4'068.80 geltend (14.57 Stunden zu einem Stunden- ansatz von CHF 250.- bzw. 280.-, Auslagen von CHF 64.40, Mehrwertsteuer zu 8.1 %). Die Kosten- liste entspricht jedoch nicht den hierfür festgelegten Anforderungen. Zunächst enthält sie eine erste Besprechung mit der Klientin vom 20. Februar 2025, die nicht im Zusammenhang mit dem vorlie- genden Verfahren nach Erlass des Einspracheentscheides vom 22. April 2025 steht und folglich nicht entschädigt werden kann. Weiter beträgt der Stundensatz im Kanton Freiburg CHF 250.- (Art. 8 Abs. 1 des Tarifs vom 17. Dezember 1991 über die Verfahrenskosten und Entschädigungen in der Verwaltungsjustiz [TarifVJ; SGF 150.12]) und aus der Kostenliste ergibt sich nicht, zu welchem Ansatz die Fotokopien berechnet wurden (vgl. Art. 9 Abs. 2 TarifVJ). Die Parteientschädigung wird deshalb unter der Berücksichtigung der Komplexität der Angelegenheit sowie des objektiv notwen- digen Aufwandes gestützt auf Art. 11 Tarif VJ ex aequo et bono auf CHF 3'500.- (inkl. Auslagen) festgesetzt, zuzüglich der Mehrwertsteuer von CHF 283.50 (8.1 % von CHF 3'500.-). Der Totalbe- trag von CHF 3'783.50 geht zu Lasten der ÖALK.
Kantonsgericht KG Seite 9 von 9 Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde von A.________ wird gutgeheissen. Der Einspracheentscheid vom 22. April 2025 wird aufgehoben und die Angelegenheit für eine Neuprüfung des Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung im Sinne der Erwägungen an die Öffentliche Arbeitslosenkasse des Kantons Freiburg zurückgewiesen. II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. III. A.________ wird zuhanden von Rechtsanwalt Jörg Roth und zu Lasten der Öffentlichen Arbeitslosenkasse des Kantons Freiburg für das vorliegende Verfahren eine Parteientschä- digung von CHF 3'783.50 (inkl. Mehrwertsteuer von CHF 283.50) zugesprochen. IV. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab Erhalt beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden. Diese Frist kann weder verlängert noch unterbrochen werden. Die Beschwerdeschrift muss in drei Exemplaren abgefasst und unterschrieben werden. Dabei müssen die Gründe angegeben werden, weshalb die Änderung dieses Urteils verlangt wird. Damit das Bundesgericht die Beschwerde behandeln kann, sind die verfügbaren Beweismittel und der angefochtene Entscheid mit dem dazugehörigen Briefumschlag beizulegen. Das Verfahren vor dem Bundesgericht ist grundsätzlich kostenpflichtig. Freiburg, 2. April 2026/bsc Der Präsident Der Gerichtsschreiber-Berichterstatter
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 630, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 605 2025 91 Urteil vom 2. April 2026 I. Sozialversicherungsgerichtshof Besetzung Präsident: Marc Boivin Richter: Dominique Gross, Marc Sugnaux Gerichtsschreiber-Berichterstatter: Bernhard Schaaf Parteien A.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Jörg Roth gegen ÖFFENTLICHE ARBEITSLOSENKASSE DES KANTONS FREIBURG, Vorinstanz Gegenstand Arbeitslosenversicherung – Vorleistungspflicht Arbeitslosenversicherung; Vermittlungsfähigkeit Beschwerde vom 27. Mai 2025 gegen den Einspracheentscheid vom
22. April 2025
Kantonsgericht KG Seite 2 von 9 Sachverhalt A. A.________, geboren 1996, verheiratet, Mutter eines 2023 geborenen Kindes, wohnhaft in B.________, arbeitete zuletzt ab dem 1. Juni 2021 als Sachbearbeiterin im Vollpensum im C.________. Am 31. Januar 2024 kündigte sie den Arbeitsvertrag per 31. März 2024 aufgrund ihrer Mutterschaft, da ihr der Arbeitgeber nach dem Mutterschaftsurlaub keine Teilzeitstelle anbieten konnte. Ab dem 1. April 2024 beanspruchte sie Leistungen der Arbeitslosenversicherung zu 60 %. B. Am 7. Dezember 2022 hatte sie sich bei der Invalidenversicherungsstelle des Kantons Bern (IV-Stelle), Bern, für den Leistungsbezug angemeldet. Während den Abklärungen durch die IV-Stelle übernahm die Öffentliche Arbeitslosenkasse des Kantons Freiburg (ÖALK) ab dem 1. April 2024 Vorleistungen im Rahmen ihrer gesetzlichen Vorleistungspflicht und richtete Arbeitslosenentschädi- gung im Umfang von 60 % aus. Mit Vorbescheid vom 17. Oktober 2024, bestätigt durch rechtskräftige Verfügung vom 18. Februar 2025, sprach ihr die IV-Stelle vom 1. August 2023 bis 30. Juni 2024 unter Anwendung der gemisch- ten Methode der Invaliditätsbemessung (Erwerbstätigkeit 55 %, Haushalt 45 %) eine Rente von 55 % einer ganzen Invalidenrente (IV-Grad 55 %) zu. Aus medizinischer Sicht sei ihr ab dem 1. April 2024 eine Tätigkeit im Umfang von 80 % zumutbar, was einem Invaliditätsgrad von 22 % entsprach, wobei im Haushalt keine Einschränkung bestand. Bezogen auf ein Vollpensum stellte die IV-Stelle eine Einschränkung von 39.7 % fest. C. Nach Erhalt des Vorbescheids der IV-Stelle im November 2024 stellte die ÖALK das Ende ihrer Vorleistungspflicht fest, da die Resterwerbsfähigkeit 15.3 % (55 % – 39.7 %) und damit weniger als 20 % betrage . Dies bekräftigte sie mit Verfügung vom 17. Februar 2025, bestätigt durch Einspra- cheentscheid vom 22. April 2025. Die Vorleistungspflicht ende per 30. November 2024 und die Ver- mittlungsfähigkeit sei ab dem 1. Dezember 2024 nicht mehr gegeben aufgrund der Resterwerbsfä- higkeit von 15.3 %. D. Dagegen erhebt A.________ am 27. Mai 2025, vertreten durch Rechtsanwalt Jörg Roth, Beschwerde am Kantonsgericht Freiburg. Sie beantragt, der Einspracheentscheid vom 22. April 2025 sei aufzuheben und die Angelegenheit durch die ÖALK erneut zu beurteilen; diese sei zu verpflichten, ihr die gesetzlichen Leistungen auszurichten. Zur Begründung bringt sie vor, entgegen der ÖALK sei nicht von einer Resterwerbsfähigkeit von 15.3 % sondern angesichts des IV-Grades von 22 % von einer solchen von 78 % auszugehen. Am 4. Juni 2025 hält die ÖALK an ihrem Einspracheentscheid fest und beantragt die Abweisung der Beschwerde. Ab dem 1. Dezember 2024 liege die Resterwerbsfähigkeit (55 %–39.7 %) unter 20 %, womit keine Vermittlungsfähigkeit anerkennt werden könne. Die weiteren Elemente des Sachverhalts ergeben sich, soweit für die Urteilsfindung massgebend, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Kantonsgericht KG Seite 3 von 9 Erwägungen 1. Eintretensvoraussetzungen Die Beschwerde vom 27. Mai 2025 gegen den Einspracheentscheid der ÖALK vom 22. April 2025 ist unter der Berücksichtigung des Fristenstillstandes über die Osterfeiertage (Art. 38 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1], das hier gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung [AVIG, SR 837.0] zur Anwen- dung kommt) fristgerecht durch einen ordentlich bevollmächtigten Vertreter bei der sachlich und örtlich zuständigen Beschwerdeinstanz eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat ein Interes- se, dass das Kantonsgericht, I. Sozialversicherungsgerichtshof, prüft, ob die ÖALK zu Recht ab dem
1. Dezember ihren Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung verneint hat. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Vermittlungsfähigkeit und Vorleistungspflicht Arbeitslosenversicherung 2.1. Art. 8 Abs. 1 Bst. f AVIG sieht vor, dass der Versicherte Anspruch auf Arbeitslosenentschä- digung hat, wenn er neben anderen Voraussetzungen auch vermittlungsfähig ist (Art. 15 AVIG). Der Arbeitslose ist vermittlungsfähig, wenn er bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen und an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen (Art. 15 Abs. 1 AVIG). Zur Vermittlungsfähigkeit gehört nicht nur die Arbeitsfähigkeit im objektiven Sinn, sondern subjektiv auch die Bereitschaft, die Arbeitskraft entsprechend den persönlichen Verhältnissen während der übli- chen Arbeitszeit einzusetzen (Urteil BGer 8C_10/2023 vom 4. August 2023 E. 2.2 mit Hinweis auf BGE 125 V 51 E. 6a). Die Vermittlungsfähigkeit als Anspruchsvoraussetzung schliesst graduelle Abstufungen aus. Entweder ist die versicherte Person vermittlungsfähig, insbesondere bereit, eine zumutbare Arbeit (im Umfang von mindestens 20 % eines Normalarbeitspensums anzunehmen, oder nicht (BGE 143 V 168 E. 2 mit Hinweis). Nach Art. 15 Abs. 2 Satz 1 AVIG gilt der körperlich oder geistig Behinderte als vermittlungsfähig, wenn ihm bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage, unter Berücksichtigung seiner Behinderung, auf dem Arbeitsmarkt eine zumutbare Arbeit vermittelt werden könnte. Die Kompetenz zur Regelung der Koordination mit der Invalidenversicherung ist in Art. 15 Abs. 2 Satz 2 AVIG dem Bundesrat über- tragen worden. Dieser hat in Art. 15 Abs. 3 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obliga- torische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV; SR 837.02) festgelegt, dass ein Behinderter, der unter der Annahme einer ausgeglichenen Arbeitsmarktlage nicht offen- sichtlich vermittlungsunfähig ist, und der sich bei der Invalidenversicherung (oder einer anderen Ver- sicherung nach Art. 15 Abs. 2 AVIV) angemeldet hat, bis zum Entscheid der anderen Versicherung als vermittlungsfähig gilt. In diesem Sinn sieht Art. 70 Abs. 2 Bst. b ATSG vor, dass die Arbeitslo- senversicherung für Leistungen, deren Übernahme durch die Arbeitslosenversicherung, die Kran- kenversicherung, die Unfallversicherung oder die Invalidenversicherung umstritten ist, vorleistungs- pflichtig ist (BGE 145 V 399 E. 2.3 mit Hinweisen).
Kantonsgericht KG Seite 4 von 9 Aufgrund der vorgenannten Bestimmungen hat die Arbeitslosenversicherung arbeitslose, bei einer anderen Versicherung angemeldete Personen zu entschädigen, falls ihre Vermittlungsunfähigkeit nicht offensichtlich ist. Dieser Anspruch auf eine ungekürzte Arbeitslosenentschädigung besteht na- mentlich, wenn die ganz arbeitslose Person aus gesundheitlichen Gründen lediglich noch teilzeitlich arbeiten könnte, solange sie im Umfang der ihr ärztlicherseits attestierten Arbeitsfähigkeit eine Be- schäftigung sucht und bereit ist, eine neue Anstellung mit entsprechendem Pensum anzutreten. Die Vermutungsregel der grundsätzlich gegebenen Vermittlungsfähigkeit von Behinderten (Art. 70 Abs. 2 Bst. b ATSG und Art. 15 Abs. 2 AVIG i. V. Art. 15 Abs. 3 AVIV) gilt lediglich für die Zeit, in welcher der Anspruch auf Leistungen einer anderen Versicherung abgeklärt wird und somit noch nicht feststeht. Damit sollen Lücken im Erwerbsersatz vermieden werden. Die Vorleistungspflicht ist daher auf die Dauer des Schwebezustandes begrenzt, weshalb sie endet, sobald das Ausmass der Erwerbsunfähigkeit feststeht (BGE 145 V 399 E. 2.4 mit Hinweisen). 2.2. Selbst der Bezug einer ganzen Invalidenrente schliesst die Vermittlungsfähigkeit nicht grund- sätzlich aus (Urteil BGer 8C_237/2020 vom 23. Juli 2020 E. 4.2 mit Hinweis). Für eine Person, die ohne gesundheitliche Beeinträchtigung einer Erwerbstätigkeit zu 100 % nachgehen würde, ent- spricht ein Invaliditätsgrad von 80 % zwar einer Minderung der verbleibenden Erwerbsfähigkeit, je- doch nicht zwingend einer gleichwertigen Einschränkung der verbleibenden Arbeitsfähigkeit (gege- benenfalls in einer anderen als der zuvor ausgeübten Tätigkeit; vgl. Art. 6 Satz 2 ATSG). Eine ver- bleibende Arbeitsfähigkeit von mindestens 20 % in einer angepassten, mit der Vermittlungsfähigkeit vereinbaren Tätigkeit ist daher nicht von vornherein ausgeschlossen, wenn die versicherte Person einen Invaliditätsgrad von 80 % aufweist (BGE 151 V 296 E. 7.4; vgl. auch Urteil BGer 8C_231/2008 vom 3. April 2009 hinsichtlich eines von der Unfallversicherung festgehaltenen Invaliditätsgrad von 82 %). 2.3. Grundsätzlich bildet erst die (noch nicht rechtskräftige) Verfügung der Invalidenversicherung oder einer anderen Sozialversicherung eine hinreichende Grundlage für die Anpassung des versi- cherten Verdienstes an den damit erkannten Grad der Erwerbsunfähigkeit oder zumindest an den nicht umstrittenen Prozentsatz des errechneten Invaliditätsgrades. Werden keine Einwände gegen den Vorbescheid erhoben, endet der Schwebezustand, da damit der Erwerbsunfähigkeitsgrad feststeht. In Bezug auf das Ende des Schwebezustandes besteht weiter dann kein Anlass, eine Verfügung über den Rentenanspruch abzuwarten, wenn bereits vor oder mit dem Vorbescheid eine vollständige Erwerbsunfähigkeit mit offensichtlicher Vermittlungsunfähigkeit feststeht (BGE 145 V 399 E. 4.1 mit Hinweisen; vgl. auch AVIG-Praxis ALE des Staatssekretariats für Wirtschaft [SECO] Rz. C29). 2.4. Bei Versicherten, die unmittelbar vor oder während der Arbeitslosigkeit eine gesundheitsbe- dingte Beeinträchtigung ihrer Erwerbsfähigkeit erleiden, ist gemäss Art. 40b AVIV der Verdienst massgebend, welcher der verbleibenden Erwerbsfähigkeit entspricht. Die ratio legis von Art. 40b AVIV besteht darin, über die Korrektur des versicherten Verdienstes die Koordination zur Eidgenössischen Invalidenversicherung zu bewerkstelligen, um eine Überentschä- digung durch das Zusammenfallen einer Invalidenrente mit Arbeitslosentaggeldern zu verhindern. Art. 40b AVIV betrifft allerdings nicht allein die Leistungskoordination zwischen Arbeitslosen- und Invalidenversicherung, sondern – in allgemeinerer Weise – die Abgrenzung der Zuständigkeit der Arbeitslosenversicherung gegenüber anderen Versicherungsträgern nach Massgabe der Erwerbs- fähigkeit. Nach Sinn und Zweck der Verordnungsbestimmung soll die Leistungspflicht der Arbeitslo- senversicherung auf einen Umfang beschränkt werden, der sich nach der verbleibenden Erwerbs- fähigkeit der versicherten Person während der Dauer der Arbeitslosigkeit auszurichten hat. Da die
Kantonsgericht KG Seite 5 von 9 Arbeitslosenversicherung nur für den Lohnausfall einzustehen hat, der sich aus der Arbeitslosigkeit ergibt, kann für die Berechnung der Arbeitslosenentschädigung keine Rolle spielen, ob ein anderer Versicherungsträger Invalidenleistungen erbringt. Durch das Abstellen auf die verbleibende Er- werbsfähigkeit soll verhindert werden, dass die Arbeitslosenentschädigung auf einem Verdienst ermittelt wird, den der Versicherte nicht mehr erzielen könnte. Hinsichtlich der Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit ist der durch die Invalidenversicherung ermittelte Invaliditätsgrad massgeblich (BGE 142 V 380 E. 3.2.2 und Urteil BGer 8C_597/2024 vom 28. August 2025 E. 4.2 jeweils mit Hinweisen). Für die Bemessung des versicherten Verdienstes gemäss Art. 40b AVIV ist der Lohn massgebend, den die versicherte Person vor der gesundheitsbedingten Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit während eines bestimmten Zeitraumes (Art. 37 AVIV) tatsächlich erzielt hat. Das entsprechende Einkommen ist mit dem Faktor zu multiplizieren, der sich aus der Differenz zwischen 100 % und dem Invaliditätsgrad ergibt (BGE 132 V 357 E. 3.2.4.3 mit Hinweis). 3. Vorleistungspflicht und Vermittlungsfähigkeit im konkreten Fall 3.1. Die Beschwerdeführerin bringt vor, die ÖALK verneine ihre Leistungspflicht ab dem 1. De- zember 2024, da die Resterwerbsfähigkeit bei 15.3 % und damit unter 20 % liege, weshalb die Vermittlungsfähigkeit verneint werden müsse. Hierfür stütze sie sich auf den Vorbescheid der IV- Stelle vom 17. Oktober 2024. Gemäss diesem sei ihr ab dem 1. April 2024 eine Arbeitstätigkeit im Umfang von 80 % wieder zumutbar. Ab diesem Zeitpunkt betrage der Invaliditätsgrad 22 %. Es sei deshalb von einer Resterwerbsfähigkeit von 78 % und somit von einer entsprechenden Reduktion des der Taggeldberechnung ursprünglich zugrunde gelegten versicherten Verdienstes auszugehen. Es sei nicht ersichtlich, worauf sich die ÖALK stütze, um von einer Resterwerbsfähigkeit von 15.3 % auszugehen. So richte sich der Umfang der Leistungspflicht der Arbeitslosenversicherung gemäss Art. 40b AVIV nach der Resterwerbsfähigkeit der Beschwerdeführerin, wobei der von der IV-Stelle ermittelte Invaliditätsgrad von 22 % massgebend sei, weshalb eine Resterwerbsfähigkeit von 78 % vorliege, die deutlich über 20 % für die Anerkennung der Vermittlungsfähigkeit liege. Ferner habe die ÖALK die subjektive Komponente der Vermittlungsfähigkeit nicht ausreichend berücksichtigt. Der Umstand, dass sie sich wegen ihrer familiären Betreuungspflichten dem Arbeitsmarkt in einem Teilzeitpensum zur Verfügung stelle, könne ihr nicht zum Nachteil gereichen. Im Zeitpunkt der Ab- lehnung der Anspruchsberechtigung durch die ÖALK sei sie als vermittlungsfähig zu betrachten. So bestehe aus ärztlicher Sicht in einer angepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 80 %. Zudem habe sie sich durchwegs um Arbeit in einem Pensum zwischen 50–60 % bemüht. Am 1. Mai 2025 habe sie eine Stelle als Mitarbeiterin Hotelservice im D.________ zu 40 % angetreten und habe sich bereit erklärt, über die wöchentliche Sollarbeitszeit (gemäss Beschäftigungsgrad) hinaus zusätzliche Arbeitseinsätze zu leisten. 3.2. Die ÖALK ihrerseits ist der Ansicht, gemäss dem Vorbescheid der IV-Stelle betrage der Invaliditätsgrad ab dem 1. Juli 2024 22 %, weshalb kein Rentenanspruch mehr bestehe. Der Anteil der Erwerbstätigkeit sei auf 55 % festgesetzt worden. In dieser liege eine Einschränkung von 39.70 % vor, womit die Resterwerbsfähigkeit 15.3 % (55 % – 39.7 %) betrage. Da diese unter 20 % liege, sei die Vermittlungsfähigkeit nicht mehr gegeben. Sie habe ab dem 1. April 2024 bis zum
30. November 2024 Vorleistungen gemäss Art. 70 ATSG zu 60 % ausgerichtet.
Kantonsgericht KG Seite 6 von 9 3.3. Die Beschwerdeführerin meldete sich am 28. März 2024 (ÖALK-Akten S. 388) bei der Arbeitslosenversicherung an und gab an, sie sei ab dem 1. April 2024 zu einem Pensum von 60 % vermittelbar. Mit Vorbescheid vom 17. Oktober 2024 (ÖALK-Akten S. 270 f.) sprach die IV-Stelle der Beschwer- deführerin unter Anwendung der gemischten Methode der Invaliditätsbemessung (vgl. Art. 28a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20] und Art. 27bis der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]) und bei einer Aufteilung von 55 % (Erwerbstätigkeit) und 45 % (Haushalt) ab dem 1. August 2023 aufgrund einer vollständigen Erwerbsunfähigkeit eine Rente von 55 % einer ganzen Invalidenrente zu. Ab dem 1. April 2024 sei ihr aus medizinischer Sicht eine Tätigkeit im Umfang von 80 % zumutbar, was ab diesem Zeitpunkt einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von gerundet 22 % ergab, wes- halb gestützt auf Art. 88a IVV die Rente per 30. Juni 2024 befristet wurde. Mit E-Mail vom 20. November 2024 (ÖALK-Akten S. 265) informierte die Beschwerdeführerin die ÖALK über den Erhalt des Vorbescheids der IV-Stelle. Ferner gab sie an, sie sei bei ihrem letztem Arbeitgeber ab dem 16. August 2023 krankgeschrieben gewesen, weshalb routinemässig eine Ab- klärung bei der Invalidenversicherung (IV) erfolgt sei. Sie habe nicht absichtlich das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum nicht über die IV-Abklärung informiert. Der IV-Gutachter habe ihr erklärt, sie könne sich bei der Arbeitslosenversicherung anmelden, da sie zu diesem Zeitpunkt wieder arbeitsfähig sein werde. Mit E-Mail vom 29. November 2024 (ÖALK-Akten S. 236) fragte die ÖALK bei der IV-Stelle nach, ob der Vorbescheid rechtskräftig geworden sei und erhielt die Antwort, die Anhörungsfrist laufe bis Mitte Dezember 2024 und im Anschluss werde die Verfügung erlassen, gegen die innert 30 Tagen Be- schwerde erhoben werden könne. Am 9. Dezember 2024 (ÖALK-Akten S. 197 ff.) stellte die IV-Stel- le der ÖALK den Vorbescheid zur Vervollständigung der Akten und am 12. Dezember 2024 (ÖALK- Akten S. 195) den Beschluss über die IV-Rente zu. Mit Verfügung vom 18. Februar 2025 (ÖALK-Akten S. 131 ff.), von dem die ÖALK eine Kopie erhielt, bestätigte die IV-Stelle die Rentenleistungen gemäss dem Vorbescheid vom 17. Oktober 2024. Gemäss telefonischer Auskunft der IV-Stelle ist die Verfügung vom 18. Februar 2025 rechtskräftig. 3.4. Als Vorbemerkung ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin nicht explizit eine Vorleis- tung im Sinne von Art. 70 ATSG verlangt hat und sie die ÖALK erst nachträglich, nach Erhalt des Vorbescheids der IV-Stelle vom 17. Oktober 2024, über das laufende IV-Verfahren informiert hat. Dennoch war die ÖALK bereit, die bereits geleistete Arbeitslosenentschädigung als Vorleistung im Sinne von Art. 70 ATSG anzusehen. Ferner ergibt sich aus der Verfügung der ÖALK vom 17. Februar 2025 (ÖALK-Akten S. 138 ff.), dass diese für die Periode vom 1. April 2024 bis 30. Juni 2024 bei der hier zuständigen Ausgleichskasse am 10. Februar 2025 ein Gesuch um Verrechnung der ausbezahlten Arbeitslosenentschädigung im Betrag von CHF 3'642.- mit der Nachzahlung der IV-Leistungen eingereicht hat. Dies entspricht der nachträglich erhaltenen Invalidenrente für die Monate April bis Juni 2024 im Betrag von monatlich CHF 1214.-. Gemäss Art. 95 Abs. 1bis AVIG beschränkt sich die Rückforderung auf die Höhe der nachträglich ausgerichteten Invalidenrenten für denselben Zeitraum, in dem auch Arbeitslosenent- schädigung bezogen wurde (vgl. KIESER, ATSG-Kommentar, 5. Aufl. 2024 Rz. 36 zu Art. 70 ATSG). 3.5. Zunächst stellt sich die Frage, bis zu welchem Zeitpunkt der sog. Schwebezustand dauerte. Dieser endet, sobald das Ausmass der Erwerbsunfähigkeit feststeht. Dies ist grundsätzlich erst mit
Kantonsgericht KG Seite 7 von 9 dem Erlass der Verfügung der IV-Stelle der Fall, die hier vom 18. Februar 2025 datiert. Da sich aus dem Vorbescheid vom 17. Oktober 2024 für die Dauer vom 1. August 2023 bis Ende März 2024 (bzw. bis zum 30. Juni 2024 aufgrund von Art. 88a IVV) eine vollständige Erwerbsunfähigkeit ergab, ist es gemäss der dargestellten Rechtsprechung (vgl. E. 2.2) nicht zu kritisieren, dass die ÖALK bereits gestützt auf den Vorbescheid vom 17. Oktober 2024 das Ende ihrer Vorleistungspflicht ver- kündete. Da sie vom Vorbescheid erst mit E-Mail der Beschwerdeführerin vom 20. November 2024 Kenntnis erhielt, erbrachte sie zu Recht Vorleistungen bis Ende November 2024. Im Übrigen ist das Ende der Vorleistungen auch nicht bestritten. 3.6. Hinsichtlich der Vermittlungsfähigkeit, die von der ÖALK verneint wurde, fällt auf, dass die ÖALK offenbar die Frage der Vermittlungsfähigkeit mit der Frage der nachträglichen Anpassung des versicherten Verdienstes an die Resterwerbsfähigkeit gemäss Art. 40b AVIV vermischt hat. So ist für die Vermittlungsfähigkeit, im Gegensatz zur Anpassung des versicherten Verdienstes, nicht die Erwerbsfähigkeit relevant, sondern die Arbeitsfähigkeit. Die Arbeitsunfähigkeit ist gemäss Art. 6 ATSG die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Be- ruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Sie ergibt sich aus den medizinischen Unter- lagen. Die Erwerbsunfähigkeit hingegen ist nach Art. 7 ATSG der durch Beeinträchtigung der körper- lichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Be- tracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt. Bei der Erwerbsfähigkeit handelt es sich also um die wirtschaftliche Einschränkung, die sich aus einem Gesundheitsschaden konkret ergibt. Sie wird mit einem Einkommensvergleich ermittelt. Das Kantonsgericht hat bereits mit Urteil 605 2008 368 vom 11. November 2010 festgehalten, es könne nicht einzig auf Grund eines festgestellten Invaliditätsgrades von 83 % von der Vermittlungs- unfähigkeit ausgegangen werden. So spiele der Validitätsgrad, der sich nur auf die Erwerbsfähigkeit beziehe, einzig bei der Berechnung der Arbeitslosenentschädigung eine Rolle nach Bejahung der Vermittlungsfähigkeit. Für die Vermittlungsfähigkeit sei aber nicht die Erwerbsfähigkeit von Be- deutung, sondern vielmehr die Arbeitsfähigkeit. Eine Person müsse, damit sie als vermittlungsfähig angesehen werden könne, bereit sein, eine zumutbare Arbeit in einem Umfang von mindestens 20 % eines Normalarbeitspensums auszuführen. Vorliegend besteht, was nicht bestritten ist, gemäss dem Vorbescheid vom 17. Oktober 2024 bzw. der Verfügung vom 18. Februar 2025 ab dem 1. April 2024 aus medizinischer Sicht eine Arbeits- fähigkeit von 80 %, weshalb die objektive Vermittlungsfähigkeit zu bejahen ist. Ebenso ist die sub- jektive Vermittlungsfähigkeit zu bejahen, die von der ÖALK auch nie bestritten wurde. So erachtete sie die Beschwerdeführerin vor Kenntnis des IV-Verfahrens als vermittlungsfähig und richtete Arbeitslosenentschädigung aus. Aus dem Dossier ergeben sich auch keine Hinweise darauf, dass die Beschwerdeführerin ihren Anforderungen hinsichtlich ihrer Arbeitsbemühungen nicht nachge- kommen wäre und sie trat gemäss den Angaben in der Beschwerde per 1. Mai 2025 eine Stelle im D.________ (Pensum 40 %) an. Somit ist entgegen der ÖALK die Vermittlungsfähigkeit auch ab dem 1. Dezember 2024 zu bejahen und es ist an der ÖALK, über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Arbeitslosenentschädigung neu zu entscheiden. 3.7. Doch selbst wenn – rein theoretisch – für die Vermittlungsfähigkeit auf die verbleibende Er- werbsfähigkeit abgestützt würde, könnte der Sichtweise der ÖALK nicht gefolgt werden.
Kantonsgericht KG Seite 8 von 9 Die Bemessung des Invaliditätsgrades erfolgte hier mittels der gemischten Methode. Bei dieser wird zunächst der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so u. a. im Haushalt) bestimmt. Die Invalidität bestimmt sich in der Folge dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinva- liditäten ergibt (Art. 28a Abs. 3 IVG; BGE 130 V 393 E. 3; vgl. auch BGE 137 V 334 E. 3.1.3). Dabei wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person durch die Teilerwerbstätigkeit erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, auf eine Vollerwerbstätigkeit hochgerechnet und die prozentuale Erwerbseinbusse anhand des Beschäftigungsgrads, den die Person hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, gewichtet (Art. 27bis Abs. 3 IVV). Zwar ging die IV-Stelle ab dem 1. April 2024 in Bezug auf die Erwerbstätigkeit von einem Invalidi- tätsgrad von 39.7 % aus. Dies bezog sich jedoch auf ein Vollpensum. Unter Anwendung des Anteils der Erwerbstätigkeit von 55 % ergibt sich für die Erwerbstätigkeit ein Invaliditätsgrad von 21.83 % (55 % von 39.7 %) und damit gerundet von 22 %. Der von der ÖALK vorgenommenen Berechnung (55 % – 39.7 %) könnte deshalb nicht gefolgt werden. Es geht nicht an, den Anteil der Erwerbs- tätigkeit (55 %) als Ausgangspunkt zu nehmen und von diesem der von der IV-Stelle für ein Vollpensum festgestellten Invaliditätsgrad von 39.7 % abzuziehen. 4. Fazit Zusammenfassend ist entgegen der ÖALK die Vermittlungsfähigkeit auch ab dem 1. Dezember 2024 zu bejahen. Der Einspracheentscheid vom 22. April 2025 ist deshalb aufzuheben und die An- gelegenheit – wie beantragt – für eine Neuprüfung des Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung an die ÖALK zurückzuweisen. Es werden keine Gerichtskosten erhoben, weil hier das Prinzip der Kostenlosigkeit des Verfahrens gestützt auf Art. 61 Bst. fbis ATSG in seiner Fassung seit dem 1. Januar 2021 weiter zur Anwendung kommt. Da die Beschwerdeführerin mit ihren Anträgen obsiegt, hat sie Anspruch auf eine Entschädigung ihrer Parteikosten (Art. 146 ff. des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungs- rechtspflege [VRG; SGF 150.1]). Ihr Rechtsvertreter macht gemäss Kostenliste vom 18. Juni 2025 eine Parteientschädigung von insgesamt CHF 4'068.80 geltend (14.57 Stunden zu einem Stunden- ansatz von CHF 250.- bzw. 280.-, Auslagen von CHF 64.40, Mehrwertsteuer zu 8.1 %). Die Kosten- liste entspricht jedoch nicht den hierfür festgelegten Anforderungen. Zunächst enthält sie eine erste Besprechung mit der Klientin vom 20. Februar 2025, die nicht im Zusammenhang mit dem vorlie- genden Verfahren nach Erlass des Einspracheentscheides vom 22. April 2025 steht und folglich nicht entschädigt werden kann. Weiter beträgt der Stundensatz im Kanton Freiburg CHF 250.- (Art. 8 Abs. 1 des Tarifs vom 17. Dezember 1991 über die Verfahrenskosten und Entschädigungen in der Verwaltungsjustiz [TarifVJ; SGF 150.12]) und aus der Kostenliste ergibt sich nicht, zu welchem Ansatz die Fotokopien berechnet wurden (vgl. Art. 9 Abs. 2 TarifVJ). Die Parteientschädigung wird deshalb unter der Berücksichtigung der Komplexität der Angelegenheit sowie des objektiv notwen- digen Aufwandes gestützt auf Art. 11 Tarif VJ ex aequo et bono auf CHF 3'500.- (inkl. Auslagen) festgesetzt, zuzüglich der Mehrwertsteuer von CHF 283.50 (8.1 % von CHF 3'500.-). Der Totalbe- trag von CHF 3'783.50 geht zu Lasten der ÖALK.
Kantonsgericht KG Seite 9 von 9 Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde von A.________ wird gutgeheissen. Der Einspracheentscheid vom 22. April 2025 wird aufgehoben und die Angelegenheit für eine Neuprüfung des Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung im Sinne der Erwägungen an die Öffentliche Arbeitslosenkasse des Kantons Freiburg zurückgewiesen. II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. III. A.________ wird zuhanden von Rechtsanwalt Jörg Roth und zu Lasten der Öffentlichen Arbeitslosenkasse des Kantons Freiburg für das vorliegende Verfahren eine Parteientschä- digung von CHF 3'783.50 (inkl. Mehrwertsteuer von CHF 283.50) zugesprochen. IV. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab Erhalt beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden. Diese Frist kann weder verlängert noch unterbrochen werden. Die Beschwerdeschrift muss in drei Exemplaren abgefasst und unterschrieben werden. Dabei müssen die Gründe angegeben werden, weshalb die Änderung dieses Urteils verlangt wird. Damit das Bundesgericht die Beschwerde behandeln kann, sind die verfügbaren Beweismittel und der angefochtene Entscheid mit dem dazugehörigen Briefumschlag beizulegen. Das Verfahren vor dem Bundesgericht ist grundsätzlich kostenpflichtig. Freiburg, 2. April 2026/bsc Der Präsident Der Gerichtsschreiber-Berichterstatter